Änderung von Geschäftsordnung‑ und Klubfinanzierungsgesetz zur Einführung eines Klubregisters
abgestimmt am
28.04.2023
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag fügt § 109 des Geschäftsordnungsgesetzes einen neuen Absatz hinzu, verknüpft ihn mit § 8 Abs. 3 Z 5 des Klubfinanzierungsgesetzes und legt das Inkrafttreten auf den 15. Juni 2023 fest. Ziel ist die gleichzeitige, rückwirkungsfreie Einführung beider Gesetzesänderungen für ein neues Klubregister.
einfache MehrheitXXVII28.04.2023
Abänderung
Finanzwesen
Gesetzgebungsverfahren
Geschäftsordnung des Parlaments
Schwerpunkte
Ein neuer Absatz 14 wird in § 109 des Geschäftsordnungsgesetzes eingefügt, um Regelungen zum Klubregister aufzunehmen.
Der neue Absatz verweist auf § 8 Abs. 3 Z 5 des Klubfinanzierungsgesetzes, das damit inhaltlich verknüpft wird.
Gleichzeitig wird § 8 Abs. 3 Z 6 aufgehoben, um Konflikte zwischen den beiden Gesetzen zu vermeiden.
Die geänderte Fassung des Bundesgesetzes tritt am 15. Juni 2023 in Kraft – das ist das festgelegte Inkrafttretungsdatum.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.