Neuregelung der Besteuerung von Start‑Up‑Mitarbeiterbeteiligungen
abgestimmt am
14.12.2023
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag schafft neue Regeln für die Besteuerung von Start‑Up‑Mitarbeiterbeteiligungen: Der geldwerte Vorteil wird erst bei Veräußerung oder Dienstende besteuert und es gelten klare Unternehmens‑ und Arbeitnehmer‑Voraussetzungen.
einfache MehrheitXXVII14.12.2023
Abänderung
Wirtschaft
Steuerwesen
soziale Sicherheit
Familienleistungsausgleich
Schwerpunkte
Der Antrag führt einen neuen Paragraphen (§ 67a) ein, der die steuerliche Behandlung von Start‑Up‑Mitarbeiterbeteiligungen regelt.
Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe von Anteilen wird erst bei Veräußerung, Dienstende oder anderen definierten Ereignissen als zugeflossen angesehen.
Unternehmen dürfen höchstens 500 Beschäftigte haben, einen Jahresumsatz von maximal 100 Mio. € erzielen und dürfen nicht zu mehr als 25 % von Konzernunternehmen gehalten werden.
Der geldwerte Vorteil wird mit einem einheitlichen KESt‑Satz von 27,5 % besteuert, sofern das Dienstverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.