Änderung des Umweltförderungsgesetzes – Beschränkung der Förderung auf bewährte Technologien
abgestimmt am
20.03.2024
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag 3950/A ändert das Umweltförderungsgesetz: Er fügt eine neue Ziffer ein, ergänzt nach Z 1 zwei Unterpunkte, die Förderungen auf bewährte Technologien begrenzen und laufende Kosten auf zehn Jahre beschränken, und streicht in § 24 Abs. 2 das Wort „direkten“.
einfache MehrheitXXVII20.03.2024
Abänderung
Umwelt
Schwerpunkte
Eine neue Ziffer (31) wird eingefügt, die auf § 53 und § 24 verweist; dies ist eine rein redaktionelle Anpassung ohne inhaltliche Auswirkung.
Nach Z 1 werden zwei neue Unterpunkte eingefügt, die festlegen, dass Förderungen nur für bereits funktionstüchtige Technologien gewährt werden und laufende Kosten höchstens zehn Jahre berücksichtigt werden dürfen.
In § 24 Abs. 2 wird das Wort „direkten“ gestrichen, wodurch die Formulierung der Förderbedingungen geändert wird.
Die Änderungen dienen dazu, das Förderprogramm an das europäische Beihilferecht anzupassen und sicherzustellen, dass nur nachweislich wirksame Maßnahmen gefördert werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.