Ausnahme für land‑ und forstwirtschaftliche Betriebe bei Investitionszuschüssen für PV‑Anlagen
abgestimmt am
21.03.2024
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ergänzt § 55 Abs. 10 des Erneuerbaren‑Ausbau‑Gesetzes um eine Ausnahme, die land‑ und forstwirtschaftliche Betriebe, die einer Pflichtversicherung unterliegen und nicht vollständig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, für Investitionszuschüsse bei Photovoltaikanlagen zulässt. Anlagen, die bereits von der Umsatzsteuer befreit sind, bleiben weiterhin vom Zuschuss ausgenommen.
einfache MehrheitXXVII21.03.2024
Abänderung
Umwelt
Elektrizitätsindustrie
Schwerpunkte
Der Antrag fügt § 55 Abs. 10 eine Ausnahme hinzu, die die Förderregelung für bestimmte Betriebe ausschließt.
Die Ausnahme gilt, wenn der Antragsteller Mitglied einer Wirtschaftskammer ist und einer Pflichtversicherung nach dem GSVG, FSVG oder BSVG unterliegt bzw. von der Pflichtversicherung nach § 5 GSVG ausgenommen ist.
Der Antrag berücksichtigt, dass der Betrieb nicht vollständig vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 ausgeschlossen sein darf.
Photovoltaikanlagen, die nach § 28 Abs. 62 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit sind, bleiben vom Investitionszuschuss ausgeschlossen.
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