Erweiterung der Verwendung nicht verbrauchter Mittel im Wohn‑ und Heizkostenzuschussgesetz
abgestimmt am
03.07.2024
Zusammenfassung
Der Antrag fügt dem Wohn‑ und Heizkostenzuschussgesetz einen neuen Paragraphen ein, der nicht verbrauchte Mittel für zusätzliche Sozial‑ und Wohnbauförderungsbeihilfen zulässt, ändert die Bezeichnung eines bestehenden Paragraphen und legt das Inkrafttreten fest.
einfache MehrheitXXVII03.07.2024
Abänderung
Preis
Energie
Sozialpolitik
Wohnungspolitik
Schwerpunkte
Ein neuer § 4b (später § 4c) wird eingefügt, der es den Ländern erlaubt, nicht verbrauchte Mittel aus dem Wohn‑ und Heizkostenzuschuss für zusätzliche Sozial‑, Behinderten‑, Pflege‑ und Wohnbauförderungsbeihilfen zu nutzen.
In der bestehenden Novellierungsanordnung Z 2 wird die Bezeichnung von § 4b zu § 4c geändert.
Eine weitere Novellierungsanordnung Z 3 legt fest, dass die neuen §§ 4b und 4c mit dem Tag der Kundmachung in Kraft treten.
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