Erhöhung der Steuerfreigrenze & Entfristung des Spitzensteuersatzes
abgestimmt am
07.07.2020
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag erhöht die steuerfreie Grundfreigrenze von 11 000 € auf 15 300 €, hebt den Spitzensteuersatz von 55 % dauerhaft auf und korrigiert die Berechnung des Jahressechstels bei Kurzarbeit. Zusätzlich werden einzelne Formulierungen in den §§ 67 und 77 gestrichen und ein Betrag in § 33 Abs. 6 Z 2 angepasst.
einfache MehrheitXXVII07.07.2020
Abänderung
Gesundheit
Strafrecht
Wirtschaft
Finanzwesen
Steuerwesen
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
Die Steuerfreigrenze wird von 11 000 € auf 15 300 € angehoben, wodurch rund 1.700 € pro Jahr steuerfrei bleiben.
Der Betrag in § 33 Abs. 6 Z 2 wird von 964 € auf 1 064 € erhöht.
Der letzte Satz in § 67 Abs. 2 sowie die Formulierungen in § 77 Abs. 3 und 4a werden gestrichen.
Der Verweis auf § 33 Abs. 1 wird erweitert und bezieht nun auch §§ 67 Abs. 2 und 77 mit ein.
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