Umsetzung der EU‑Betrugs‑Richtlinie im österreichischen Strafrecht
abgestimmt am
11.12.2019
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt neue Straftatbestände ein, um Betrug und missbräuchliche Verwendung von EU‑Mitteln zu bestrafen, erweitert den Begriff des Unionsbeamten und passt das Bundesamt zur Korruptionsprävention sowie die Strafprozessordnung an.
einfache MehrheitXXVII11.12.2019
Gesetz
Strafrecht
Europäische Union
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
Ein neuer Straftatbestand (§ 168c) kriminalisiert den Missbrauch von EU‑Mitteln, die nicht im Zusammenhang mit einer öffentlichen Auftragsvergabe stehen.
Ein zweiter Tatbestand (§ 168d) stellt die missbräuchliche Verwendung von EU‑Vermögenswerten durch Amtsträger unter Strafe.
Der Begriff „Unionsbeamter“ wird in § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b aufgenommen, um alle Personen zu erfassen, die im Auftrag der EU öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Der Anwendungsbereich von § 153b wird auf nationale Förderungen beschränkt, um Doppelregelungen zu vermeiden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.