Das Abkommen regelt, welches Sozialversicherungsrecht für Arbeitnehmer, Selbständige und entsandte Personen gilt, wie Versicherungszeiten beider Länder zusammengezählt werden und dass Leistungen auch im Ausland ausgezahlt werden dürfen. Es enthält zudem Datenschutz‑ und Verwaltungsbestimmungen sowie Regelungen zu Übergangs‑ und Kündigungsmodalitäten.
einfache MehrheitXXVII13.10.2021
Andere
Altersversorgungssystem
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Das Abkommen definiert zentrale Begriffe wie „Leistung“, „zuständige Behörde“ und „Versicherungszeit“, um Missverständnisse zu vermeiden.
Es legt fest, welche nationalen Rechtsvorschriften (Pensionsversicherung, Kranken‑ und Unfallversicherung) für die Anwendung des Abkommens gelten.
Personen, die im anderen Staat versichert sind, erhalten dieselbe Behandlung wie Staatsangehörige – auch wenn sie in einem Drittstaat wohnen.
Leistungen dürfen nicht wegen des Aufenthalts im anderen Staat gekürzt, ausgesetzt oder gestrichen werden; Ausnahmen gelten nur für bestimmte Zuschläge.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.