Die Novelle stärkt das österreichische Geldwäsche‑ und Terrorismusfinanzierungsrecht, führt neue Pflichten für Gewerbetreibende ein und erweitert die Befugnisse der Behörden.
einfache MehrheitXXVII08.07.2020
Gesetz
Handel
Industrie
Strafrecht
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Der letzte Satz von § 19 wird dahingehend geändert, dass er die Regelungen des § 373d Abs. 4 sinngemäß anwendet.
Meisterinnen und Meister dürfen die Bezeichnung „Mst.“ bzw. „Mst.in“ vor ihrem Namen führen und können deren Eintragung wie einen akademischen Grad verlangen.
Die Gewerbeberechtigung kann entzogen werden, wenn der Inhaber als Mittelsmann für eine nach § 13 ausgeschlossene Person tätig ist; bei Vorhandensein eines solchen Mittelsmanns muss dieser innerhalb einer behördlich festgelegten Frist entfernt werden.
Die Behörde muss mit anderen Organen des Bundes zusammenarbeiten und systematische Mechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einführen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.