Das Biozidproduktegesetz wird modernisiert: neue Leitlinien, ein Sachkundenachweis, ein elektronisches Register, angepasste Datenschutz‑ und Gebührenregelungen sowie neue §§ 22a/22b für Beschwerde‑ und Revisionverfahren.
einfache MehrheitXXVII29.05.2020
Gesetz
Umwelt
Schwerpunkte
Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird erweitert, um alle Durchführungsrechtsakte der EU zu berücksichtigen.
Leitlinien können nach Art. 37 der Biozidprodukteverordnung Risikominderungsmaßnahmen festlegen und mindestens zehn Monate vor ihrer Anwendung veröffentlicht werden.
Ein Bescheinigungssystem für die Sachkunde von Zulassungsinhabern, Vertreibern und Verwendern wird eingeführt; die Verordnung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
Anträge und Bescheide werden künftig über das elektronische Register für Biozidprodukte eingereicht bzw. zugestellt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.