Der Gesetzentwurf ermöglicht die unentgeltliche Übertragung von Forderungen aus Garantien der AWS und ÖHT an die COVID‑19‑Finanzierungsagentur (COFAG) zur Restrukturierung oder Betreibung. Gleichzeitig wird die Gebührenpflicht für diese Transfers aufgehoben und die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes auf Zinsen und Kosten ausgeweitet.
einfache MehrheitXXVII16.11.2021
Gesetz
Handel
Industrie
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Forderungen aus Garantien der AWS und ÖHT können unentgeltlich an die COFAG übertragen werden, um dort restrukturiert oder eingetrieben zu werden.
Die Übertragung nach § 7 Abs. 2d ist von den Gebühren des Gebührengesetzes befreit.
Für Garantien, die bis zum 31. Dezember 2021 ausgestellt wurden, deckt die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes auch Zinsen und Kosten.
Bestehende Förderungen für Veranstaltungen und Kongresse bleiben von der Gesetzesänderung unberührt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.