Erleichterte Zulassung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten
abgestimmt am
16.12.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz, um die Zulassung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten zu vereinfachen. Er hebt die jährliche Höchstzahl für befristete Beschäftigungen auf, führt eine neue Regelung für „Stammsaisoniers“ ein und legt fest, dass die Änderungen am 1. Jänner 2022 gelten.
einfache MehrheitXXVII16.12.2021
Gesetz
ausländischer Staatsangehöriger
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
Die Arbeitsmarktprüfung entfällt für registrierte, befristet beschäftigte Ausländer, die unter die neue Definition von Stammsaisoniers fallen.
Der Bundesminister für Arbeit kann bei zusätzlichem Arbeitskräftebedarf Kontingente festlegen und muss dabei die allgemeine Lage des Arbeitsmarktes berücksichtigen.
Saisonarbeitskräfte, die in den Jahren 2017‑2021 mindestens drei Monate pro Jahr im selben Wirtschaftszweig gearbeitet haben und sich bis 31. Dezember 2022 registrieren lassen, erhalten außerhalb der Kontingente Bewilligungen ohne weitere Arbeitsmarktprüfung.
Landesgeschäftsstellen informieren auf Anfrage die Landesdirektorien und die Interessenvertretungen der Land‑ und Forstwirtschaft über die Auslastung der Kontingente und über die zugelassenen Stammsaisoniers.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.