Umsetzung der EU‑Schwarmfinanzierungs‑Verordnung und Anpassung relevanter Finanzgesetze
abgestimmt am
16.12.2021
Zusammenfassung
Das Gesetz setzt die EU‑Verordnung 2020/1503 in Österreich um, benennt die FMA als Aufsichtsbehörde für Schwarmfinanzierungsdienstleister und schafft neue Pflichten, Sanktionen und Haftungsregeln. Gleichzeitig werden das Kapitalmarkt‑ und Alternativfinanzierungsgesetz sowie weitere Finanzgesetze angepasst, um Schwarmfinanzierungsangebote aus ihrem Anwendungsbereich zu nehmen.
einfache MehrheitXXVII16.12.2021
Gesetz
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Die FMA wird als zuständige Behörde für die Zulassung und Aufsicht von Schwarmfinanzierungsdienstleistern benannt.
Die FMA erhält weitreichende Befugnisse, u. a. das Einfordern von Informationen, Vor-Ort‑Kontrollen, das Aussetzen von Angeboten und das Veröffentlichen von Verstößen.
Verstöße gegen die Verordnung können mit Geldstrafen bis zum Doppelten des erlangten Gewinns oder bis zu 500 000 € geahndet werden; juristische Personen können bis zu 5 % ihres Jahresumsatzes zahlen.
Anbieter und Projektträger haften für falsche oder unvollständige Angaben im Anlagebasisinformationsblatt; Anleger können Schadenersatz fordern.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.