Erweiterung und Befristung der Kronzeugenregelungen in der StPO
abgestimmt am
16.12.2021
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert die Strafprozessordnung, um Kronzeugen‑Regelungen zu erweitern: Sie können jetzt auch an die Kriminalpolizei herantreten und § 209b wird stärker auf Unternehmens‑ und Mitarbeitereinsatz ausgerichtet. Die Regelungen gelten von 2022 bis Ende 2028.
einfache MehrheitXXVII16.12.2021
Gesetz
Strafrecht
Schwerpunkte
Der Wortlaut von § 209a Abs. 1 wird erweitert, sodass ein Kronzeuge nun auch an die Kriminalpolizei herantreten kann.
§ 209b Abs. 1 wird angepasst, um den Beitrag des Unternehmens und die aktive Mitwirkung einzelner Mitarbeiter stärker zu gewichten.
Durch § 209b Abs. 2 wird das Verfahren eingestellt, wenn der betroffene Mitarbeiter sein gesamtes Wissen bereits offengelegt hat.
Der letzte Satz von § 514 Abs. 35 wird geändert, sodass die Befristung der Kronzeugenregelungen bis zum 31. Dezember 2028 festgeschrieben wird.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.