Vereinbarung zur Verwaltung der EU‑Programme IBW & Interreg (2021‑2027)
abgestimmt am
24.03.2022
Zusammenfassung
Die Vereinbarung legt fest, wie Bund und Länder gemeinsam die EU‑Programme IBW und Interreg von 2021‑2027 verwalten, prüfen und finanzieren – mit klaren Aufgaben für Verwaltungsbehörden, Rechnungsführung, Prüfbehörden und Zwischengeschaltete Stellen.
einfache MehrheitXXVII24.03.2022
Andere
Wirtschaft
Föderalismus
Schwerpunkte
Die Vereinbarung regelt das gesamte Verwaltungs‑ und Kontrollsystem für die EU‑Programme IBW und Interreg in Österreich.
Geltungsbereich: Die Vereinbarung gilt für alle Programme, die unter Art. 5 Abs. 2 lit. a (IBW‑Programme) und lit. b (Interreg‑Programme) der EU‑Verordnung fallen.
Programmbehörden (nach Art. 71) übernehmen die Steuerung, während die Rechnungsführung nach Art. 76 von den jeweiligen Verwaltungsbehörden ausgeführt wird.
Zahlungen an Begünstigte erfolgen nach den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 lit. b, wobei die jeweiligen Ministerien die Mittel auf das Programmkonto überweisen.
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für 2021 bis 2027
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für 2021 bis 2027
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.