Einführung eines partiellen Berufszugangs für Gesundheitsberufe
abgestimmt am
27.04.2022
Zusammenfassung
Das Gesetz führt einen partiellen Berufszugang für Ärzte, Apotheker, Hebammen, Tierärzte und Zahnärzte ein, um Fachkräften aus anderen EU‑/EWR‑Staaten eine eingeschränkte Ausübung zu ermöglichen, und legt neue Bezeichnungen, Informationspflichten und Strafen fest.
einfache MehrheitXXVII27.04.2022
Gesetz
Gesundheit
Arbeitsrecht
Europäische Union
internationales Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Ein neuer Teilzugang wird für Ärzte, Apotheker, Hebammen, Tierärzte und Zahnärzte eingeführt, der es Fachkräften aus anderen EU‑/EWR‑Staaten ermöglicht, eingeschränkt zu arbeiten, wenn sechs Bedingungen erfüllt sind.
Die Berufsbezeichnung wird um den Hinweis auf den partiellen Zugang ergänzt; Teilberufsträger müssen zusätzlich die deutsche Bezeichnung aus dem Anerkennungsbescheid führen.
In den jeweiligen Berufs‑Listen wird ein Hinweis auf die Teilberufstätigkeit eingetragen, damit Behörden und Öffentlichkeit die eingeschränkte Berechtigung erkennen können.
Verstöße gegen die korrekte Berufsbezeichnung oder das Ausüben ohne Berechtigung werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldbußen bis zu 3 600 Euro geahndet.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.