Temporäre Bereitstellung von Antigentests und COVID‑19‑Heilmitteln über Apotheken
abgestimmt am
24.03.2022
Zusammenfassung
Das Gesetz erlaubt Apotheken, während der COVID‑19‑Pandemie Antigentests zur Eigenanwendung an Versicherte zu geben und dafür ein Pauschalhonorar zu erhalten; zudem können sie ein vom Bund finanziertes Heilmittel ohne ärztliche Verordnung abgeben.
einfache MehrheitXXVII24.03.2022
Gesetz
soziale Sicherheit
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Öffentliche Apotheken dürfen während der COVID‑19‑Pandemie SARS‑CoV‑2‑Antigentests zur Eigenanwendung an versicherte Personen und deren berechtigte Angehörige abgeben.
Bezugsberechtigt sind alle nach dem jeweiligen Sozialversicherungsgesetz krankenversicherten Personen sowie deren anspruchsberechtigte Angehörige.
Jede berechtigte Person darf pro Monat maximal eine Packung mit fünf Tests erhalten.
Die Sozialversicherungsanstalt zahlt der Apotheke ein pauschales Honorar von 10 € pro abgegebener Packung; die Kosten werden aus dem COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds erstattet.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.