Umsetzung der EU‑PEPP‑Verordnung und Stärkung der FMA
abgestimmt am
18.05.2022
Zusammenfassung
Das PEPP‑Vollzugsgesetz setzt die EU‑Verordnung über paneuropäische private Pensionsprodukte in Österreich um, bestimmt die FMA als Aufsichtsbehörde und führt umfangreiche Melde‑ sowie Sanktionsregelungen ein.
einfache MehrheitXXVII18.05.2022
Gesetz
Finanzwesen
Versicherungswesen
Geld- und Kreditwesen
Altersversorgungssystem
Schwerpunkte
Die FMA wird als zuständige Behörde für alle Finanzunternehmen festgelegt, die PEPP‑Anbieter oder -Vertreiber nach der EU‑Verordnung sind.
Die FMA erhält erweiterte Aufsichts‑ und Ermittlungsbefugnisse, u. a. das Recht, PEPP‑Basisinformationsblätter zu prüfen, zu ändern oder die Vermarktung von PEPPs zu untersagen.
Verstöße gegen die Pflichten aus der EU‑Verordnung (z. B. falsche Angaben, fehlende Informationsblätter) werden mit Geldstrafen bis zu 700 000 € bzw. dem Doppelten des erlangten Gewinns geahndet; juristische Personen können bis zu 5 000 000 € oder 10 % ihres Jahresumsatzes bestraft werden.
PEPP‑Anbieter müssen jährlich einen PEPP‑Supervisory Report (bis spätestens 18 Wochen nach Geschäftsjahresende) und quartalsweise quantitative Meldungen an die FMA übermitteln.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.