Novelle 2022: Neuer Schwellenwert für Creeping‑in, Rekurs zum Oberlandesgericht und neue Gerichtsgebühren
abgestimmt am
08.07.2022
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Übernahmegesetz und das Gerichtsgebührengesetz: Es führt eine neue 3 %‑Schwelle für das „Creeping‑in“ ein, verlangt bei Erreichen dieser Schwelle sofortige Meldung und ein Angebot, verlagert den Rekurs von dem Obersten Gerichtshof zum Oberlandesgericht Wien und legt neue Gerichtsgebühren fest.
einfache MehrheitXXVII08.07.2022
Gesetz
Finanzwesen
Steuerwesen
Gerichtswesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Ein neuer Schwellenwert von mindestens drei Prozent der Stimmrechte löst bei einer kontrollierenden Beteiligung die Meldungs‑ und Angebotspflicht aus.
Der Hinweis auf das „Hinzuerwerben“ wird in § 23 Abs. 3 ergänzt, sodass auch gemeinsame Vorgehensweisen von mehreren Rechtsträgern erfasst werden.
Für Fälle des § 22 Abs. 4 wird eine neue Ausnahme (Z 7) eingeführt, die bei vorübergehendem Unterschreiten der Mehrheitsbeteiligung oder nach einem bereits gestellten Angebot eine reine Anzeigepflicht vorsieht.
Der Rekurs gegen Entscheidungen der Übernahmekommission wird künftig beim Oberlandesgericht Wien möglich, wobei die Aufschiebungswirkung nach Bedarf ausgeschlossen werden kann.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.