Erhöhung der Grundversorgungs‑Kosten und Einführung einer Erstversorgungs‑Pauschale
abgestimmt am
08.07.2022
Zusammenfassung
Der Bund und die Länder erhöhen die Kostenhöchstsätze für die Grundversorgung von Asylsuchenden und Vertriebenen und führen eine Pauschale von 190 € pro Person für die Erstversorgung ein, um den gestiegenen Bedarf durch die Ukraine‑Krise zu decken.
einfache MehrheitXXVII08.07.2022
Andere
Flüchtling
Föderalismus
Schwerpunkte
Erhöhung der Kostenhöchstsätze für organisierte Unterbringung auf 25 € pro Person/Tag und für individuelle Unterbringung (Miete 165 €/Monat für Einzelpersonen, 330 €/Monat für Familien).
Einführung einer Pauschale von 190 € pro Person für die Erstversorgung in Ankunftszentren, die vom Bund an die Länder erstattet wird.
Erweiterung des Anwendungsbereichs um aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige, die nicht unter § 62 AsylG fallen, aber über den Grenzkodex (Art. 6 Abs. 5 lit.c SGK) einreisen dürfen.
Kostenverteilung: Bund trägt 60 % der gedeckelten Kosten, Länder 40 %; bei Verfahren >1 Jahr übernimmt der Bund 100 % (Deckelungsfall).
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird
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