Änderung von § 278c StGB zur Erweiterung der Terrorismusbekämpfung
abgestimmt am
30.03.2023
Zusammenfassung
Das Gesetz fügt § 278c StGB einen neuen Absatz 2a hinzu, der Drohungen mit terroristischer Eignung strafbar macht, streicht Ziffer 5 und ergänzt Ziffer 10 um das Wort „vorsätzliche“ sowie den Verweis auf das Sprengmittelgesetz.
einfache MehrheitXXVII30.03.2023
Gesetz
Strafrecht
Schwerpunkte
Der bisherige Tatbestand „gefährliche Drohung“ (Ziffer 5) wird gestrichen.
In Ziffer 10 wird das Wort „vorsätzliche“ eingefügt und ein Verweis auf § 43 Sprengmittelgesetz 2010 ergänzt.
Ein neuer Absatz 2a wird eingeführt: Drohungen mit den in Ziffer 1‑10 genannten Straftaten, die terroristische Eignung und Vorsatz besitzen, werden mit 6 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
In Absatz 3 wird das Wort „Die“ durch „Eine“ ersetzt und ein Hinweis auf den neuen Absatz 2a („nach Abs. 1 oder Abs. 2a“) eingefügt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.