Novelle des Kraftfahrgesetzes 1967 – umfangreiche Änderungen
abgestimmt am
29.03.2023
Zusammenfassung
Das Kraftfahrgesetz 1967 wird umfassend novelliert: Die Leistung von E‑Bikes wird begrenzt, neue Definitionen für unvollständige Fahrzeuge eingeführt und zahlreiche Verweise auf alte EU‑Richtlinien durch die aktuelle Verordnung 2018/858 ersetzt. Zusätzlich werden Gewichtserhöhungen für alternative Antriebe, strengere Datenabgleiche mit dem Unternehmensregister und neue Ausgleichsbeträge bei Nichteinhaltung von Klimaverpflichtungen festgelegt.
einfache MehrheitXXVII29.03.2023
Gesetz
Straßenverkehr
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.05.2023
Die maximale Nenndauerleistung von Elektrofahrrädern wird auf 250 W begrenzt.
Ein „unvollständiges Fahrzeug“ wird nach der EU‑Verordnung 2018/858 definiert.
Verweise auf die alte Richtlinie 2007/46/EG werden durch Verweis auf die EU‑Verordnung 2018/858 ersetzt.
Bei Fahrzeugkombinationen mit alternativen Antrieben darf das zulässige Gesamtgewicht um bis zu 2 t erhöht werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.