Interbankenentgeltevollzugsgesetz – Umsetzung der EU‑Verordnung 2015/751
abgestimmt am
29.03.2023
Zusammenfassung
Das Gesetz führt das Interbankenentgeltevollzugsgesetz ein, benennt die Bundeswettbewerbsbehörde als zuständige Aufsichts‑ und Durchsetzungsstelle für die EU‑Verordnung 2015/751 und passt mehrere nationale Gesetze an die neue EU‑Verordnung 2021/1230 an.
einfache MehrheitXXVII29.03.2023
Gesetz
Handel
Industrie
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Die Bundeswettbewerbsbehörde wird als zuständige Behörde für die Durchsetzung der EU‑Verordnung 2015/751 benannt.
Die Behörde darf Geldstrafen bis zu 75 000 Euro und bis zu 10 % des Vorjahresumsatzes für juristische Personen verhängen, wenn Verstöße gegen die EU‑Verordnung begangen werden.
Das E‑Geld‑Gesetz 2010, das Wettbewerbsgesetz und das Zahlungsdienstegesetz 2018 werden angepasst, um Verweise auf die neue EU‑Verordnung 2021/1230 zu aktualisieren.
Die Vollziehung des Gesetzes liegt beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie beim Bundesminister für Finanzen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.