Einführung virtueller Verhandlungen und Gleichstellung elektronischer Eingaben im Verwaltungsrecht
abgestimmt am
05.07.2023
Zusammenfassung
Der Entwurf führt virtuelle Verhandlungen ein, stellt elektronische Eingaben gleichwertig zu postalischen und passt mehrere Gesetze an, um Fristen zu vereinfachen und die Verwaltungsökonomie zu stärken.
einfache MehrheitXXVII05.07.2023
Gesetz
Verwaltungsrecht
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Schwerpunkte
Behörden können Verhandlungen ganz oder teilweise per Video‑ und Audiotechnik durchführen, wenn das persönliche Erscheinen nicht zwingend nötig ist.
Die Zeit von der Versendung eines elektronischen Schriftsatzes bis zum Einlangen bei der Behörde wird nicht in die Frist eingerechnet – damit gelten elektronische und postalische Eingaben gleich.
Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren dürfen wählen, ob sie persönlich oder per Video‑/Audiokonferenz vernommen werden wollen.
Im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz werden neue §§ 25a und 48a eingeführt, die die Durchführung von Verhandlungen per technischer Einrichtung regeln.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.