Erweiterung des Wirtschaftliche‑Eigentümer‑Registers (WiEReG)
abgestimmt am
06.07.2023
Zusammenfassung
Das WiEReG‑Gesetz wird umfassend geändert: neue Meldepflichten, vier‑Wochen‑Fristen, Strafandrohungen bis 25 000 €, ein jährliches Nutzungsentgelt und ein neuer § 14a für behördliche Zusammenarbeit bei Geldwäsche‑ und Sanktionsbekämpfung.
einfache MehrheitXXVII06.07.2023
Gesetz
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Ein neuer § 14a schafft die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen Behörden bei Geldwäsche‑, Terrorismusfinanzierungs‑ und Sanktionsbekämpfung.
Die Meldungspflicht wird erweitert: Statt Vor‑ und Zuname wird nur noch „Name“ verlangt; zudem müssen Angaben zu Treuhandverhältnissen und Begünstigtenkreisen gemacht werden.
Die Frist für die Meldung von Änderungen wird auf vier Wochen nach Kenntnis der Änderung festgelegt; bei Meldebefreiungen entfällt die Pflicht, wenn innerhalb von vier Wochen eine Stammzahl beantragt wird.
Ein berechtigtes Interesse ermöglicht den Zugriff auf das Register; Journalisten, Wissenschaftler und zivilgesellschaftliche Organisationen gelten automatisch als berechtigt, wenn sie im Kontext von Geldwäsche‑ oder Sanktionsbekämpfung tätig sind.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.