Das VirtGesG erlaubt Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Sparkassen, Gesellschafterversammlungen virtuell oder hybrid durchzuführen, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Es definiert einfache, moderierte und hybride Versammlungen und enthält Sonderregeln für börsennotierte Aktiengesellschaften. Das Gesetz ist seit dem 14. Juli 2023 gültig.
einfache MehrheitXXVII07.07.2023
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Das Gesetz gilt für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Versicherungsvereine und Sparkassen.
Der Gesellschaftsvertrag kann festlegen, dass Versammlungen ausschließlich virtuell stattfinden oder die Entscheidung dem einberufenden Organ überlassen.
Es gibt drei Formen: einfache virtuelle Versammlung, moderierte virtuelle Versammlung (wenn ein Versammlungsleiter vorhanden ist) und hybride Versammlung (Teilnehmer können physisch oder virtuell teilnehmen).
Für börsennotierte Aktiengesellschaften gelten zusätzliche Vorgaben, z. B. Informationsbereitstellung 21 Tage vor der Versammlung, ein elektronischer Weg für Fragen/Anträge, mindestens zwei unabhängige Stimmrechtsvertreter und die Möglichkeit einer öffentlichen Übertragung.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.