Modernisierung des Österreich‑Neuseeland‑Steuerabkommens (2023)
abgestimmt am
18.10.2023
Zusammenfassung
Das zweite Protokoll modernisiert das Österreich‑Neuseeland‑Steuerabkommen, führt Anti‑Missbrauchs‑Klauseln ein, senkt Quellensteuersätze für Dividenden und erweitert die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern.
einfache MehrheitXXVII18.10.2023
Andere
Steuerwesen
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Der Titel des Abkommens wird zu „ABKOMMEN … ZUR BESEITIGUNG DER DOPPELBESTEUERUNG … UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERVERKÜRZUNG UND –UMGEHUNG“ geändert, um die Zielsetzung klarer zu formulieren.
Die Präambel wird ersetzt, um ausdrücklich festzuhalten, dass das Abkommen nicht zur Schaffung von Steuervermeidung oder -verkürzung dienen darf.
Bei doppelansässigen juristischen Personen gilt als Ansässigkeit der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung; bei Unklarheiten wird ein Verständigungsverfahren nach Art. 24 eingeleitet.
Die Definition von Betriebsstätten wird erweitert: Hilfstätigkeiten gelten nur, wenn sie vorbereitender oder unterstützender Art sind; abhängige Vertreter begründen eine Betriebsstätte, unabhängige Vertreter nicht.
Änderung des Abkommens vom 24. August 2000 mit der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen
Änderung des Abkommens vom 24. August 2000 mit der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.