Bundesgesetz über das Ehrenzeichen‑G – Regelungen zu Verleihung, Widerruf und Aberkennung
abgestimmt am
19.10.2023
Zusammenfassung
Das Bundesgesetz regelt die Verleihung, das Eigentum und die Möglichkeit des Widerrufs bzw. der Aberkennung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik, für besondere Verdienste um die Allgemeinheit sowie für Wissenschaft und Kunst.
2/3 MehrheitXXVII19.10.2023
Gesetz
Verfassung
Verteidigung
ehrende Auszeichnung
Schwerpunkte
Das Gesetz definiert den Gegenstand und die Begriffsbestimmung: Es regelt die Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik, für besondere Verdienste um die Allgemeinheit sowie für Wissenschaft und Kunst.
Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik umfassen herausragende Leistungen für die Allgemeinheit und lebensrettende Taten, wobei besondere Trageformen (z. B. goldene Medaille am roten Band) vorgesehen sind.
Die Verleihung erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung oder eines ermächtigten Ministers; für bestimmte Organe (Nationalrat, Bundesrat etc.) gibt es ein gesondertes Vorschlagsrecht.
Widerruf des Ehrenzeichens ist bei schweren Straftaten (z. B. Freiheitsstrafe >6 Monate, Vergehen gegen Leib und Leben, NS‑Aktivitäten) gesetzlich festgelegt; Aberkennung kann zusätzlich bei Verurteilungen ausländischer Gerichte oder NS‑Vergangenheit erfolgen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.