Disqualifikation von Geschäftsführern und Vorständen bei schweren Wirtschaftsstraftaten
abgestimmt am
15.12.2023
Zusammenfassung
Das GesDigG 2023 führt eine Disqualifikationsregel ein, die Personen mit bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen von der Ausübung von Geschäftsführungs‑ und Vorstandsaufgaben ausschließt. Die Regelung gilt seit 1. Januar 2024, wird automatisiert geprüft und beinhaltet einen Rücktritt innerhalb von 14 Tagen.
einfache MehrheitXXVII15.12.2023
Gesetz
Handel
Industrie
Informatik
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Unternehmen und Wettbewerb
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Einführung einer Disqualifikationsregel, die Personen mit bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen von der Ausübung von Geschäftsführungs‑ oder Vorstandsaufgaben ausschließt.
Disqualifizierte Personen müssen innerhalb von 14 Tagen ihren Rücktritt erklären; der Rücktritt wird nach Ablauf dieser Frist wirksam.
Firmenbuchgerichte prüfen bei jeder Eintragung automatisiert, ob die Person disqualifiziert ist, und können bei Bedarf das Strafregister einsehen.
Das Handelsgericht Wien ist für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch über disqualifizierte Personen im EU‑System BRIS zuständig.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.