Einführung des elektronischen Impfpasses (eImpfpass) und zentrale Impfdatenspeicherung
abgestimmt am
23.09.2020
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Gesundheitstelematikgesetz 2012, um den elektronischen Impfpass (eImpfpass) zu ermöglichen. Er führt einen neuen § 4a zur Identität von Gesundheitsbehörden ein, definiert ELGA‑ und eHealth‑Anwendungen, legt eine Speicher‑ und Verarbeitungspflicht für Impf‑ und Patientendaten im zentralen Impfregister fest und regelt Zugriffs‑ sowie Protokollierungsrechte.
einfache MehrheitXXVII23.09.2020
Gesetz
Gesundheit
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Ein neuer § 4a definiert die Identität von Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und legt fest, dass sie Zugriffsrechte auf eHealth‑Anwendungen individuell nach Aufgabenbereich vergeben müssen.
Der Gesetzestext erweitert § 1 Abs. 2 um Ziel‑4, das die Schaffung einheitlicher Regelungen für gerichtete und ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheits‑ und Gen‑Daten im Rahmen von eHealth‑Anwendungen vorsieht.
Es werden die Begriffe „ELGA‑Anwendung“ (Z 16) und „eHealth‑Anwendung“ (Z 17) eingeführt, um zwischen reinen ELGA‑Nutzungen und erweiterten Anwendungen wie dem eImpfpass zu unterscheiden.
Alle Gesundheits‑ und Impf‑Dienstleister sind verpflichtet, die im § 24c Abs. 2 genannten Daten (Impfstoff‑, Impfdaten‑, Bürger‑ und Anbieterinformationen) in einem zentralen Impfregister zu speichern.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.