Änderungen zum Österreich‑Ukraine‑Doppelbesteuerungsabkommen 2020
abgestimmt am
07.07.2020
Zusammenfassung
Das Protokoll von 2020 ergänzt das Österreich‑Ukraine‑Doppelbesteuerungsabkommen: Es definiert den Begriff des Ansässigen neu, erhöht Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, führt einen Anti‑Missbrauchs‑Test ein und passt den Informationsaustausch an den OECD‑Standard an.
einfache MehrheitXXVII07.07.2020
Andere
Steuerwesen
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Die Präambel wird geändert, um ausdrücklich zu betonen, dass das Abkommen nicht zur Steuervermeidung oder zum „Treaty‑shopping“ genutzt werden darf.
Der Begriff „Ansässiger“ wird erweitert: Personen, die nach dem Recht des Staates dort steuerpflichtig sind (Wohnsitz, Geschäftsleitung usw.) gelten als ansässig; der Staat selbst und seine Gebietskörperschaften werden mit einbezogen.
Dividenden dürfen im Quellenstaat besteuert werden, maximal 5 % des Bruttobetrags, wenn der Empfänger eine Gesellschaft mit mindestens 10 % Beteiligung ist; sonst maximal 15 %.
Zinsen dürfen im Quellenstaat besteuert werden, jedoch höchstens mit 5 % des Bruttobetrags; Ausnahmen gelten für staatliche Stellen, Zentralbanken und ähnliche Institutionen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.