Das Österreich‑Japan‑Abkommen über soziale Sicherheit regelt die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten in den Bereichen Pension, Kranken-, Unfall‑ und Arbeitslosenversicherung. Es sorgt für Gleichbehandlung von Versicherten beider Länder und ermöglicht die Zusammenrechnung von Beitragszeiten, um Leistungsansprüche zu sichern. Das Abkommen trat am 1. April 2024 in Kraft.
einfache MehrheitXXVII17.04.2024
Andere
soziale Sicherheit
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Das Abkommen definiert die anzuwendenden Rechtsvorschriften für Pensions‑, Kranken‑, Unfall‑ und Arbeitslosenversicherung in beiden Ländern.
Versicherte Personen erhalten im anderen Staat die gleiche Behandlung wie dortige Staatsangehörige (Gleichbehandlung).
Bei Entsendungen bis zu fünf Jahren gilt das Beschäftigungslandprinzip; für die Krankenversicherung wird eine Doppelversicherung vorgesehen, um den Aufenthaltsrechtlichen Anforderungen zu genügen.
Versicherungszeiten aus beiden Ländern können zusammengezählt werden, um die Mindestversicherungsdauer für einen Leistungsanspruch zu erreichen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.