Die Novelle des Denkmalschutzgesetzes stärkt den Schutz von unbeweglichen und beweglichen Kulturgütern, führt einheitliche Kriterien für das öffentliche Interesse ein, verschärft Exportverbote und schafft einen Denkmalfonds zur finanziellen Unterstützung.
einfache MehrheitXXVII20.03.2024
Gesetz
Kunst
Kulturpolitik
Vereinte Nationen
Schwerpunkte
Das Gesetz definiert Denkmäler als unbewegliche und bewegliche Gegenstände von kultureller Bedeutung und führt den Begriff „Öffentliches Interesse“ ein, das die Grundlage für den Schutz bildet.
Für Objekte im Eigentum von Bund, Ländern oder öffentlich‑rechtlichen Körperschaften gilt eine gesetzliche Vermutung des öffentlichen Interesses; diese kann durch das Bundesdenkmalamt per Verordnung (§ 2a) erweitert werden.
Zerstörung und Veränderung von geschützten Denkmälern sind ohne Bewilligung (§ 4) verboten; eine Genehmigung nach § 5 ist nur möglich, wenn das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung überwiegt.
Der Export von Kulturgütern ist grundsätzlich verboten; Ausnahmen gelten für dauernde Ausfuhr (§ 17) und vorübergehende Ausfuhr (§ 22) mit einer maximalen Gültigkeit von fünf Jahren (ein Jahr bei Archivalien).
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.