Erweiterung des Medizinproduktegesetzes 2021 – Weiteres Bereitstellen, Ethikkommissionen & Übergangsfristen
abgestimmt am
04.07.2024
Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert das Medizinproduktegesetz 2021 um Regelungen zum „weiteren Bereitstellen“ von bereits in Betrieb genommenen Medizinprodukten, stärkt die Vorgaben für Ethikkommissionen bei multizentrischen klinischen Prüfungen und verlängert Übergangsfristen für bestehende Bescheinigungen bis 2028.
einfache MehrheitXXVII04.07.2024
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Der Anwendungsbereich wird um das „weitere Bereitstellen auf dem Markt“ erweitert – jede weitere (entgeltliche oder unentgeltliche) Abgabe von bereits in Betrieb genommenen Medizinprodukten durch Gesundheitseinrichtungen oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit.
Ethikkommissionen, die multizentrische klinische Prüfungen beurteilen, müssen sich beim Bundesministerium melden, erhalten eine öffentliche Kundmachung und können bei Nichterfüllung ihrer Pflichten von diesem zurückgenommen werden.
Die Überwachung wird auf das Errichten, Instandhalten sowie das weitere Bereitstellen ausgeweitet; das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen führt die Kontrollen durch und kann Sachverständige beauftragen.
Übergangsbestimmungen verlängern die Gültigkeit von Bescheinigungen bis zu den in § 83 festgelegten Fristen (maximal bis 31. Dezember 2028), abhängig von Risikoklasse und Erfüllung zusätzlicher Bedingungen (Qualitäts‑Managementsystem, schriftliche Vereinbarung).
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.