Erweiterung des Verteidigungskostenbeitrags bei Freisprüchen und eingestellten Ermittlungsverfahren
abgestimmt am
05.07.2024
Zusammenfassung
Das Gesetz führt einen neuen § 196a ein, der bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens einen Beitrag zu den Verteidigungskosten gewährt (bis 6 000 €, mit Stufen‑Erhöhungen). Gleichzeitig wird § 393a neu gefasst und die Höchstbeträge für Verteidigungskosten bei Freisprüchen deutlich erhöht (30 000 €, 13 000 €, 5 000 €) mit weiteren Stufen‑Erhöhungen. Die Regelungen gelten ab dem 1. August 2024.
einfache MehrheitXXVII05.07.2024
Gesetz
Strafrecht
Schwerpunkte
Ein neuer § 196a schafft einen Beitrag zu den Verteidigungskosten, wenn ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird; Basisbetrag bis 6 000 €, mit Stufen‑Überschreitung auf 9 000 € bzw. 12 000 € bei besonders umfangreichen Verfahren.
Der Verweis in § 31 Abs. 1 wird um Z 7 ergänzt, damit auf den neuen § 196a verwiesen wird.
In § 33 Abs. 2 wird ein Hinweis auf den Beitrag zu den Verteidigungskosten nach § 196a eingefügt.
§ 393a wird neu gefasst und die Höchstbeträge für Verteidigungskosten bei Freisprüchen stark erhöht (30 000 €, 13 000 €, 5 000 €) mit Stufen‑Überschreitung auf 45 000 €/19 500 €/7 500 € bzw. 60 000 €/26 000 €/10 000 € bei besonders langen oder umfangreichen Verfahren.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.