Novelle zum Theaterarbeitsgesetz – Klarstellung von Gastverträgen und Vermittlung
abgestimmt am
04.07.2024
Zusammenfassung
Das Gesetz präzisiert das Theaterarbeitsgesetz: Es definiert klar, wann ein Gastvertrag vorliegt, legt die Berechnung des Durchschnittsbezugs fest und erlaubt Gastverträge auch ohne festes Ensemble, sofern das Entgelt hoch genug ist. Außerdem wird die Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen neu geregelt und das Vermittlungsentgelt auf 10 % begrenzt. Inkrafttreten ist der 1. September 2025.
einfache MehrheitXXVII04.07.2024
Gesetz
Arbeitsrecht
Darstellende Künste
Schwerpunkte
Ein Gastvertrag liegt vor, wenn das Mitglied für bis zu fünf Aufführungen (Typ I) bzw. zwischen sechs und sechzig Aufführungen (Typ II) im Spieljahr mit einem Entgelt arbeitet, das den Durchschnittsbezug der Ensemblemitglieder übersteigt.
Der Durchschnittsbezug wird aus den Bruttobezügen aller Ensemblemitglieder des gleichen Kunstfachs des Vorjahres ermittelt und auf Tageswerte (1/26 eines Monats) umgerechnet.
Fehlt ein festes Ensemble, entsteht ein Gastvertrag vom Typ II, wenn das fiktive Monatsbruttogehalt des Gastes mindestens das 15‑fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG beträgt.
Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen wird definiert; das Vermittlungsentgelt darf höchstens 10 % des Bruttoentgelts betragen und wird zu gleichen Teilen zwischen Theaterunternehmer und Mitglied aufgeteilt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.