Novelle zum Tierversuchsgesetz 2012 – Umsetzung der EU‑Verordnung 2019/1010
abgestimmt am
07.07.2020
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Tierversuchsgesetz 2012, um die Vorgaben der EU‑Verordnung 2019/1010 zu erfüllen. Es führt neue Definitionen ein, legt elektronische Berichtspflichten fest und passt zahlreiche Formulierungen an, um Transparenz und Verwaltungseffizienz zu erhöhen.
einfache MehrheitXXVII07.07.2020
Gesetz
Tierschutz
Tiermedizin
Schwerpunkte
Eine neue Definition wird eingeführt: „sich selbst erhaltende Kolonie“, also eine Kolonie, in der Tiere nur innerhalb der Kolonie gezüchtet oder bezogen werden und an Menschen gewöhnt sind.
Ein neuer Begriff „zur Entkräftung führender klinischer Zustand“ wird definiert, der eine Verminderung der körperlichen oder psychischen Leistungsfähigkeit eines Menschen beschreibt.
In § 20 Abs. 1 Z 2 wird die Formulierung „falls dies geeigneter ist“ eingefügt, um die Benennung von Spezialist*innen statt Tierärzt*innen zu ermöglichen.
Die Behörden müssen statistische Daten bis zum 10. November elektronisch an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermitteln.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.