Erleichterungen beim Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und Anpassungen im Asyl‑ und BFA‑Gesetz
abgestimmt am
14.10.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erleichtert die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, erweitert die Definition von Familienangehörigen im Asylgesetz, führt neue Aufenthaltstitel ein und gibt dem Innenminister mehr Flexibilität bei der Anpassung von Ausnahmen in der Ausländerbeschäftigungsverordnung.
einfache MehrheitXXVII14.10.2020
Gesetz
Flüchtling
Gesetzgebungsverfahren
ausländischer Staatsangehöriger
Schwerpunkte
Der Antrag fügt neue Regelungen ein, die es ermöglichen, weitere Tätigkeiten aus der Ausländerbeschäftigungsverordnung per Verordnung des Innenministers in die Niederlassungsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Für die im § 56 NAG genannten Personen wird die Frist zur Entscheidung über den Antrag von bis zu sechs Monaten auf maximal 90 Tage verkürzt.
Der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft entfällt bei der Beantragung der Rot‑Weiß‑Rot‑Karte, wodurch das Verfahren einfacher wird.
Die Definition von „Familienangehöriger“ im Asylgesetz wird erweitert, sodass auch minderjährige, ledige Asylsuchende und deren gesetzliche Vertreter als Familienangehörige gelten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.