Revidiertes Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
abgestimmt am
11.12.2020
Zusammenfassung
Das revidierte Europarats‑Übereinkommen regelt die mehrseitige Koproduktion von Kinofilmen, legt Beteiligungsgrenzen fest und gewährt den Koproduktionen dieselben Förderungen wie nationalen Filmen.
einfache MehrheitXXVII11.12.2020
Andere
Filmindustrie
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Die Konvention gilt für mehrseitige Koproduktionen mit mindestens drei Produzenten aus drei verschiedenen Vertragsstaaten; zusätzliche Produzenten aus Drittstaaten dürfen höchstens 30 % der Kosten ausmachen.
Der finanzielle Anteil jedes Koproduzenten muss zwischen 5 % und 80 % (bzw. bei bilateralen Produktionen 10 %–90 %) der Gesamtkosten liegen; liegt er unter 20 %, kann der Zugang zu nationalen Förderprogrammen eingeschränkt werden.
Der Koproduktionsvertrag muss gemeinsames Eigentum an den materiellen und immateriellen Rechten des Films sichern und den Zugang zu Master‑Versionen für alle Produzenten garantieren.
Jeder Koproduzent muss sowohl technische als auch künstlerische Beiträge leisten, die proportional zu seinem finanziellen Anteil sind; das Personal muss überwiegend aus den beteiligten Vertragsstaaten stammen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.