Kennzeichnungspflicht für Schusswaffen (SchKG) und EU‑PolKG‑Anpassungen
abgestimmt am
14.10.2020
Zusammenfassung
Das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler, jede Schusswaffe sowie deren wesentliche Bauteile mit einer dauerhaften, lesbaren Kennzeichnung zu versehen. Ausnahmen gelten für bereits gekennzeichnete Waffen, historische Stücke und bestimmte Druckluft‑/CO₂‑Waffen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und wird durch Änderungen im EU‑PolKG ergänzt, um das Frontex‑Statutspersonal rechtlich zu integrieren.
einfache MehrheitXXVII14.10.2020
Gesetz
Handel
Industrie
Europäische Union
öffentliche Sicherheit
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Alle Schusswaffen und deren wesentliche Bestandteile, die im EWR, in der Schweiz oder aus Drittstaaten nach Österreich gebracht werden, müssen vor dem Inverkehrbringen eindeutig gekennzeichnet sein.
Die Kennzeichnung muss Hersteller‑ und Markenangaben, Herkunftsland, Herstellungsnummer, -jahr und ggf. Typenbezeichnung enthalten; bei sehr kleinen Teilen reicht eine Nummer oder ein Code.
Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht werden mit Geldstrafen bis zu 3 600 € bzw. bei Gewerbetreibenden bis zu 10 000 € oder kurzen Freiheitsstrafen geahndet.
Waffen, die bereits zwischen dem 14. September 2018 und dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeführt wurden, gelten als gekennzeichnet, sofern sie den Vorgaben des C.I.P.-Übereinkommens entsprechen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.