Berufsanerkennung im Gesundheitswesen – EU‑konforme Änderungen 2020
abgestimmt am
24.02.2021
Zusammenfassung
Das Berufsanerkennungsgesetz Gesundheit 2020 passt fünf Gesundheitsgesetze an EU‑Recht an, erleichtert die Anerkennung ausländischer Qualifikationen und führt einen möglichen partiellen Zugang für Kardiotechniker und Sanitäter ein.
einfache MehrheitXXVII24.02.2021
Gesetz
Gesundheit
Arbeitsrecht
Europäische Union
internationales Arbeitsrecht
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2020
Die Formulierungen zu beglaubigten Übersetzungen von Urkunden werden gestrichen, sodass ausländische Dokumente künftig nicht mehr zwingend übersetzt werden müssen.
Für Musiktherapeuten entfällt das bisher verpflichtende Formular; stattdessen wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, das die Meldung von Zeit, Dauer, Art und Ort der Tätigkeit erleichtert.
Urkunden und Bescheinigungen dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein; die Vorgabe, fremdsprachige Urkunden in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, wird aufgehoben.
Ein neuer § 11a schafft die Möglichkeit eines partiellen Zugangs für Kardiotechniker aus anderen EWR‑Staaten, wenn Unterschiede im Tätigkeitsbereich groß genug sind und keine Allgemeininteressen entgegenstehen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.