Neues Tierärztegesetz – Regelungen für Berufszulassung, Praxisbetrieb und Sanktionen
abgestimmt am
21.04.2021
Zusammenfassung
Das Tierärztegesetz legt fest, wer in Österreich als Tierarzt arbeiten darf, welche Tätigkeiten ausschließlich von Tierärzten ausgeführt werden dürfen und wie Praxen sowie Hausapotheken zu führen sind.
einfache MehrheitXXVII21.04.2021
Gesetz
Tierschutz
Tiermedizin
Arbeitsrecht
Europäische Union
Gesetzgebungsverfahren
internationales Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Zur Ausübung des tierärztlichen Berufs muss man in die Tierärzteliste eingetragen sein und die allgemeinen sowie besonderen Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen.
Nur Tierärzte dürfen die in § 4 Abs. 1 genannten Tätigkeiten ausführen, z. B. Untersuchung, Behandlung, Impfungen und Verordnung von Arzneimitteln.
Tierärzte aus anderen EWR‑Staaten dürfen in Österreich tätig sein, wenn sie eine Bescheinigung ihres Heimatstaates vorlegen und die Meldung bei der Kammer jährlich erneuern.
Der Betrieb einer Ordination oder privaten Tierklinik ist nur freiberuflichen Tierärzten bzw. Tierärztegesellschaften erlaubt; sie müssen hygienische Mindeststandards einhalten, eine Haftpflichtversicherung abschließen und die Einrichtung bei der Kammer melden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.