Anpassung des COVID‑19‑Hochschulgesetzes für Sommer‑ und Wintersemester 2021/22
abgestimmt am
17.06.2021
Zusammenfassung
Das Gesetz wird geändert, um die Sonderregelungen wegen COVID‑19 auf das Wintersemester 2021/22 auszudehnen, den Nachweis eines negativen Tests durch einen Nachweis einer nur geringen epidemiologischen Gefahr zu ersetzen und das Stichtagsdatum für bestimmte Maßnahmen auf den 28. Februar 2022 zu verschieben.
einfache MehrheitXXVII17.06.2021
Gesetz
Gesundheit
Hochschulausbildung
Schwerpunkte
Der Geltungszeitraum der Sondervorschriften wird von nur dem Sommersemester 2021 auf das gesamte Wintersemester 2021/22 ausgedehnt.
Der bisherige Nachweis eines zeitnahen negativen COVID‑19‑Tests wird durch den Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr ersetzt.
Das Stichtagsdatum für bestimmte Maßnahmen wird von 30. September 2021 auf den 28. Februar 2022 verschoben.
Der Begriff „geringe epidemiologische Gefahr“ wird aus § 15 Abs. 2 Z 5 des Epidemiegesetzes 1950 übernommen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.