Novelle des Bundesstraßengesetzes 2021 – Intermodale Anbindung, Seveso‑Sicherheit und zentrale Bundesministerialzuständigkeit
abgestimmt am
08.07.2021
Zusammenfassung
Die Novelle des Bundesstraßengesetzes erweitert das Gesetz um Regelungen für Park‑&‑Ride‑ und Park‑&‑Drive‑Anlagen, nachträgliche Genehmigungen von Anschlussstellen, EU‑konforme Seveso‑Sicherheitsbestimmungen, erweiterte Fachplanungskompetenz des Bundes und die Übertragung der Vollziehungszuständigkeit von den Landeshauptleuten auf das Bundesministerium.
einfache MehrheitXXVII08.07.2021
Gesetz
Straßenverkehr
Schwerpunkte
Park‑&‑Ride‑ und Park‑&‑Drive‑Anlagen werden als Bestandteile von Bundesstraßen definiert und können über Anschlussstellen angebunden werden.
Anschlussstellen und Fahrverbindungen, die zwischen dem 10. Februar 1983 und dem 14. März 1999 bzw. zwischen dem 22. März 1990 und dem 14. März 1999 gebaut wurden, erhalten nachträglich eine Genehmigungsfiktion.
Im Rahmen der Seveso‑III‑Richtlinie müssen Bundesstraßenprojekte im Gefährdungsbereich von Seveso‑Betrieben eine Risiko‑ und Folgenanalyse enthalten; bei erhöhtem Risiko kann das Projekt abgelehnt werden.
Der Bund kann per Verordnung ein Bundesstraßenplanungsgebiet festlegen, um die Fachplanung für Ausbau‑ und betriebsnotwendige Anlagen zu sichern.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.