Restrukturierungs‑ und Insolvenz‑Richtlinie‑Umsetzungsgesetz (RIRUG)
abgestimmt am
07.07.2021
Zusammenfassung
Das RIRUG führt eine gerichtliche Restrukturierungsordnung ein, die Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit ein strukturiertes Verfahren zur Sanierung bietet. Es definiert Antragsvoraussetzungen, Ausnahmen, den Ablauf von Antrag bis Bestätigung des Restrukturierungsplans und regelt die Rolle eines Restrukturierungsbeauftragten sowie die Möglichkeit einer Vollstreckungssperre.
einfache MehrheitXXVII07.07.2021
Gesetz
Handel
Industrie
Bürgerliches Recht
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Schuldner können ein Restrukturierungsverfahren beantragen, wenn eine wahrscheinliche Insolvenz vorliegt.
Bestimmte Schuldner – etwa Pensionskassen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen – sind von der Anwendung des Verfahrens ausgenommen.
Forderungen von Arbeitnehmern, betrieblicher Vorsorge und Unterhalt sind vom Restrukturierungsverfahren ausgenommen.
Die Einleitung des Verfahrens setzt voraus, dass die Eigenmittelquote unter 8 % liegt oder die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.