Rücknahme der österreichischen Erklärung zu Art. 21 Abs. 2 des Geldwäsche‑Übereinkommens
abgestimmt am
19.11.2021
Zusammenfassung
Österreich will seine 1997 abgegebene Erklärung, die die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nur bei mehrseitigen Verträgen erlaubt, zurückziehen. Die Rücknahme erfolgt im Zuge der neuen Rechtslage seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens von 2005.
einfache MehrheitXXVII19.11.2021
Andere
Strafrecht
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Österreich hat 1997 eine Erklärung zu Art. 21 Abs. 2 abgegeben, die die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nur bei zwei‑ oder mehrseitigen Verträgen erlaubt.
Das 2005 ergänzte Übereinkommen, das am 1. November 2020 in Kraft trat, enthält dieselbe Regelung (Art. 31 Abs. 2) und macht die österreichische Erklärung überflüssig.
Die Rücknahme erfolgt durch eine formelle Erklärung an den Generalsekretär des Europarats und muss vom Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑Vg genehmigt werden; der Bundesrat ist nicht beteiligt.
Die Maßnahme wird voraussichtlich 2021 wirksam, ohne finanzielle Belastungen für Bund, Länder, Gemeinden oder Sozialversicherungsträger.
Erklärung der Republik Österreich über die Rücknahme der österreichischen Erklärung zu Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Erklärung der Republik Österreich über die Rücknahme der österreichischen Erklärung zu Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
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