Rechnungshof‑Bericht zur Steuerung des Straf‑ und Maßnahmenvollzugs
abgestimmt am
20.11.2020
Zusammenfassung
Der Rechnungshof prüfte die Steuerung des österreichischen Straf‑ und Maßnahmenvollzugs und kritisierte veraltete Regelungen, überfüllte Justizanstalten und fehlende Kennzahlen. Er empfiehlt u. a. eine neue Vollzugsordnung, eine klare Strategie, mehr Hausarrest und ein IT‑Steuerungsmodul.
einfache MehrheitXXVII20.11.2020
Bericht
Strafrecht
Haushaltskontrolle
Schwerpunkte
Der Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs. 1 StGB umfasst geistig abnorme, zurechnungsunfähige Rechtsbrecher; die Zahl dieser Gruppe steigt stark und belastet das System.
Der Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs. 2 StGB richtet sich an geistig abnorme, zurechnungsfähige Rechtsbrecher; hier wurden bereits Departments eingerichtet, jedoch fehlt noch ein flächendeckendes Konzept.
Die Gesamtauslastung der Justizanstalten lag 2019 bei über 95 %, einzelne Einrichtungen überschritten sogar 100 % ihrer Kapazität.
Das Strafvollzugsgesetz (§ 20 StVG) definiert die Ziele des Vollzugs – Resozialisierung, Schutz der Gesellschaft und Abschreckung – die bislang nur teilweise umgesetzt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.