Aufruf zur Einhaltung von EU‑Recht bei Familienzusammenführung
abgestimmt am
25.04.2025
Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag fordert die Bundesregierung auf, den geplanten Stopp der Familienzusammenführung nur dann umzusetzen, wenn er mit EU‑Recht und den Grundrechten vereinbar ist. Er kritisiert die fehlende Rechtsgrundlage im Asylgesetz und die unklare Anwendung von Artikel 72 AEUV.
einfache MehrheitXXVIII25.04.2025
Entschließung
Familie
Flüchtling
Völkerrecht
Gerichtswesen
Menschenrechte
Europäische Union
ausländischer Staatsangehöriger
Schwerpunkte
Das aktuelle Asylgesetz (§ 35 AsylG) enthält keine ausreichende Ermächtigung, um den Familiennachzug pauschal zu stoppen.
Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert das Recht auf Achtung des Familienlebens und verlangt eine Einzelfallprüfung bei Ablehnung von Familienzusammenführung.
Die Bundesregierung beruft sich auf Artikel 72 AEUV, um den Stopp des Familiennachzugs zu rechtfertigen, obwohl bislang kein EuGH‑Urteil eine solche Gefahr bestätigt hat.
Die EU‑Richtlinie 2003/86/EG erlaubt Ausnahmen nur bei schwerwiegenden Straftaten oder Terrorismusunterstützung – eine pauschale Aussetzung ist nicht zulässig.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.