Das Gesetz führt ein neues Sanktionengesetz ein, das die schnelle Umsetzung von UN‑ und EU‑Sanktionen ermöglicht, Zuständigkeiten von der Oesterreichischen Nationalbank zur Finanzmarktaufsichtsbehörde überträgt und klare Ausnahmen für humanitäre Hilfe sowie Grundbedürfnisse definiert.
2/3 MehrheitXXVIII20.11.2024
Gesetz
Verfassung
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
öffentliche Sicherheit
Internationale Beziehungen
Schwerpunkte
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde übernimmt die Zuständigkeit für Ausnahmegenehmigungen und die Überwachung von Finanzmarktteilnehmern, die bisher bei der Oesterreichischen Nationalbank lagerten.
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit den anderen Ministerien sofortige Verordnungen erlassen, die Vermögenswerte einfrieren, die Bereitstellung von Geldern untersagen oder Verkehrsmittel beschlagnahmen.
Ein neues Verfahren ermöglicht es dem Finanzminister und dem Innenminister, Vorschläge zur Listung oder Entlistung von Personen bzw. Einrichtungen bei den Vereinten Nationen oder der EU zu erstellen.
Ausnahmen von Sanktionen können für Grundbedürfnisse, Rechtsdienstleistungen, Gläubigerforderungen und humanitäre Hilfe erteilt werden, wenn ein begründeter Antrag vorliegt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.