Verlängerung der Leistungen für ukrainische Geflüchtete und Anhebung der Einkommensgrenze
abgestimmt am
07.03.2025
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verlängert den Anspruch von aus der Ukraine vertriebenen Personen auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld bis zum 4. März 2026 und erhöht die zulässige Einkommensgrenze von 8 100 € auf 8 600 €.
einfache MehrheitXXVIII07.03.2025
Gesetz
Familie
Familienleistungsausgleich
Schwerpunkte
Der Ausdruck „4. März 2025“ in § 55 Abs. 57 wird durch „4. März 2026“ ersetzt, sodass der Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 4. März 2026 verlängert wird.
Ein neuer Absatz 67 wird eingefügt, der festlegt, dass die geänderte Fassung von § 55 Abs. 57 am 4. März 2025 in Kraft tritt.
In § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 Z 3 wird die zulässige Einkommensgrenze von 8 100 € auf 8 600 € erhöht, damit geringfügig Beschäftigte weiterhin Anspruch behalten.
Der Ausdruck „4. März 2025“ in § 50 Abs. 30 wird durch „4. März 2026“ ersetzt, sodass das Kinderbetreuungsgeld bis zum 4. März 2026 weitergezahlt wird.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.